
Ein psychiatrisches Testament ist eine Willenserklärung, in der eine natürliche Person festlegen kann, welche Art von psychiatrischer Behandlung er oder sie ausschließt, bevor es zu einer Zwangsunterbringung nach dem Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) kommt. Es kann die Einnahme von Psychopharmaka oder Neuroleptika regeln sowie die Ablehnung von Fixierungen.
Drohender Zwangseinweisung kann mit Hilfe eines psychiatrischen Testaments, einer sogenannten Willenserklärung vorgebeugt werden und sollte vor dem Krankheitsfall notariell beglaubigt und beim Vorsorgeregister oder Amtsgericht hinterlegt werden.
Ein Richter oder Richterin wird in einer Anhörung überprüfen, ob die betroffene Person tatsächlich fremd- oder eigengefährdet ist. Die freiheitsentziehende Unterbringung ist nur zulässig, wenn eine erhebliche gegenwärtige Gefahr besteht, die aufgrund einer psychischen Erkrankung von der Person gegen sich selbst oder gegenüber anderen ausgeht.
Richter und Richterinnen sind im Vorfeld nicht verpflichtet eine Auskunft beim Vorsorgeregister einzuholen, daher sollte ein Hinweis auf ein bestehendes psychiatrisches Testament immer mitgetragen werden.
Fixierungen und ärztliche medikamentöse Zwangsbehandlungen werden international als Folter und Menschenrechtsverletzung betrachtet. Sie sind erhebliche Eingriffe in die körperliche und seelische Unversehrtheit sowie in die Freiheit und Autonomie eines Menschen.
Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert vor diesem Hintergrund, dass Menschen mit Behinderungen
„gleichberechtigt mit anderen das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit genießen" (Artikel 14 Abs. 1 UN-BRK) und „das Vorliegen einer Behinderung in keinem Fall eine Freiheitsentziehung
rechtfertigt" (Artikel 14 Abs. 2 UN-BRK).
Deutschland hat die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) am 24. Februar 2009 ratifiziert. Die Konvention trat daraufhin am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft und ist seitdem geltendes Recht. Dies bedeutet, dass alle staatlichen Stellen in Deutschland verpflichtet sind, die Regelungen der UN-BRK umzusetzen und zu beachten.
Menschen mit psychosozialen Behinderungen sind gleichberechtigt in ihrer rechtlichen Handlungsfähigkeit anzuerkennen (Artikel 12 UN-BRK Abs. 2).
Auch Entscheidungen über eine medizinische oder psychiatrische Behandlung sind in keinem Fall
stellvertretend zu treffen.
Artikel 15 verpflichtet die Vertragsstaaten außerdem, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt vor Folter oder grausamer,
unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu schützen (Artikel 16 UN-BRK Abs. 2).
Der UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen spricht sich für ein absolutes Verbot von Zwangsmaßnahmen aus. Andere Gremien, wie der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte und das Bundesverfassungsgericht, halten Zwangsmaßnahmen als letztes Mittel („Ultima Ratio") für zulässig und haben strenge rechtliche Anforderungen an ihre Anwendung formuliert